Verkaufs- und Lieferbedingungen der
ATHOS Elektrosysteme GmbH
§ 1 Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss
(1) Für alle von uns abgeschlossenen Verträge (Lieferung und Leistung gem. §14 BGB), gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.
(2) Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung. Alle, auch die mit unseren Vertretern getroffenen, Vereinbarungen sowie Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sowie die in unseren Katalogen, Preislisten usw. enthaltenen Angaben, Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab unserem Werk zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.
(3) Bei allen Aufträgen, auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
§ 3 Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt stets, auch wenn Franko-, Cif, Fob-Lieferungen usw. vereinbart sind, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir haften nicht, auch nicht bei frachtfreier Lieferung, für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.
(2) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.
(3) Bei Lieferungen frei Schiffsbord hat der Besteller für rechtzeitige und genaue Versandverfügung sowie für rechtzeitige Bereitstellung des nötigen Schiffsraumes am Kai und auch dafür zu sorgen, dass die Waren nach Ankunft im Verschiffungshafen sogleich weiterbefördert werden können. Erfüllt der Besteller diese Bedingungen nicht, so ist er zur Bezahlung der Ware verpflichtet, bevor sie an Bord gebracht ist, und sie lagert dann für seine Rechnung und Gefahr.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Unsere Forderungen sind zahlbar in Euro (€) porto- und spesenfrei innerhalb dreißig Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber dreißig Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten (bei privaten Verbrauchern 5 %-Punkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(2) Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet.
Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
(4) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers ohne Rücksicht auf dessen Bestimmung auf offene ältere Forderungen zu verrechnen.
(5) Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung sei unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
§ 5 Lieferfristen und Haftungsregelung
(1) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist – zu einer Nachfristsetzung ist der Besteller auch dann verpflichtet, wenn der Liefertermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist - aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
(3) Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt die Regelung in nachf. VII..
(4) Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers auf die unmögliche Leistung unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung
(1) Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft hat der Besteller gem. § 377 HGB die gelieferte Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Mängel, die bei dieser Untersuchung nicht erkennbar waren, hat uns der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher (§ 13 BGB) steht diesem das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Für Schadensersatzansprüche gilt die Regelung in nachf. VII.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz (Begrenzung, Ausschluss)
(1) Werden von uns wesentliche Vertragspflichten – das sind solche Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf – verletzt, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt. Ebenfalls haften wir für jede Art von Fahrlässigkeit beim Verkauf an einen privaten Verbraucher.
(2) Im Übrigen ist – soweit nicht die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betroffen ist und vorbehaltlich nachf. Ziffer 4. – unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, begrenzt auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mittelbare Schäden oder Schäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Für Schäden, die üblicher- und typischer Weise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch ist unsere Haftung in diesem Fall auf € 500.000,00 (i.W. Euro Fünfhunderttausend) begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleichermaßen bleiben Ansprüche aus einer Garantie oder nach dem ProdHaftG unberührt.
§ 8 Verjährungsfristen
(1) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller. Diese Frist verlängert sich bei Vorliegen gesetzlicher Hemmungs- oder Neubeginntatbeständen entsprechend.
(2) Hiervon ausgenommen verjähren Mängelansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
a. bei vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder arglistiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c. bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;
d. beim unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher;
e. sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Besteller gegenüber einem privaten Verbraucher und / oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 445 b BGB);
f. falls die von uns gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) dem Vertragsverhältnis insgesamt nicht zugrunde liegt.
(3) Soweit uns eine Haftung trifft, weil es um Schäden geht, die üblicher- und typischer Weise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Entstehung des Schadens und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Geschädigten.
§ 9 Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
(1) Erfolgen Lieferungen und nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.
(2) Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und/oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seinen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nachkommt und die Geschäftsverbindung andauert.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. (5) und (6) auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
(3) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
(4) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
(5) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. (4) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
(7) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
(8) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(9) Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und/oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
(10) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
(2) Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
(3) Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: Juli 2023